Geschäftsordnung des Arbeitergesangvereins Hagenbach 1911 e.V. (Stand: 21.03.2010) Abschnitt A - Mitgliederversammlungen und Sitzungen Abschnitt C - Verfügungsrahmen
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A - Mitgliederversammlungen und Sitzungen Jedes Mitglied hat die Pflicht bei Wohnungswechsel sofort die aktuell gültige Anschrift mitzuteilen, da nur so sichergestellt ist, dass Einladungen zu Mitgliederversammlungen und Mitteilungen an die richtige Anschrift gehen. Die Änderung der Email-Anschrift ist ebenfalls unverzüglich mitzuteilen. Eine juristische Person hat 1 Stimme und wird nach ihrer Rechtsform bei der Mitgliederversammlung vertreten. Die Mitgliederversammlung wird nach folgender Geschäftsordnung abgewickelt Der 1. Vorsitzende leitet die Versammlungen und Sitzungen. Er wird vom 2. Vorsitzenden vertreten. Nach der Eröffnung (ordentlicher) Mitgliederversammlungen gibt der Vorsitzende bzw. sein Vertreter zunächst die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung bekannt und bringt, falls die Versammlung keinen anderen Beschluss fasst, die einzelnen Punkte in der vorgesehenen Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung. Der Vorsitzende erteilt den Mitgliedern das Wort in der Reihenfolge, in der sie sich gemeldet haben. Der Vorsitzende und die Mitglieder des Vorstandes haben das Recht unmittelbar Stellung zu nehmen auf Beiträge, die sie direkt betreffen. Antragsteller und Berichterstatter haben als erste und letzte das Wort. Zu einer Bemerkung zur Geschäftsordnung und zur tatsächlichen Berichtigung muss ebenso wie zu einer die Sache betreffenden Fragestellung vor etwa noch vorgemerkten Rednern das Wort erteilt werden. Bei unqualifizierten Äußerungen ruft der Vorsitzende den Redner zur Sache. Verletzt ein Redner den Anstand, so rügt ihn der Vorsitzende und erteilt unter Umständen eine Verwarnung. Fährt ein Redner fort, sich vom Gegenstand der Beratung oder von der Redeordnung zu entfernen, so entzieht ihm der Vorsitzende nach vorheriger Verwarnung das Wort für den zur Beratung stehenden Punkt. Mitglieder, die durch ungebührliches Verhalten eine Versammlung oder Sitzung stören, können vom Vorsitzenden nach vorheriger Verwarnung aus dem Versammlungsraum gewiesen werden. Im Übrigen hat der Vorsitzende alle Befugnisse, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlich sind. Anträge, die nicht fristgerecht nach § 16 der Satzung eingereicht wurden, können nur mit Genehmigung des gesamten Vorstandes auf die Tagesordnung gesetzt werden. Anträge auf Änderung der Satzung sind hiervon ausgenommen. Über Anträge auf Schluss der Debatte wird nach vorheriger Verlesung der Rednerliste sofort abgestimmt. Ist der Antrag auf Schluss der Debatte angenommen, so erteilt der Vorsitzende nur noch je einem Redner für und gegen die Sache in der Reihenfolge das Wort, wie sie in der Rednerliste eingetragen sind – vorbehaltlich der Übertragung auf einen nachstehenden Redner, sowie dem Antragsteller oder dem Berichterstatter. Redner, die zur Sache selbst gesprochen haben, können anschließend keinen Antrag auf Schluss der Debatte stellen. Liegen zu einem Punkt mehrere Anträge vor, so ist zunächst der weitestgehende Antrag festzustellen und über ihn abzustimmen. Bei Annahme dieses Antrages entfallen weitere Abstimmungen. Im Übrigen erfolgen die Abstimmungen in der Reihenfolge, in der die Anträge eingegangen sind. Abstimmungen erfolgen entweder durch Handaufheben (offene Abstimmung) oder schriftlich durch Stimmzettel (geheime Abstimmung). Sachbezogene Abstimmung Personenbezogene Abstimmung Zur Annahme eines Antrages genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung gelten nur insoweit, als die Satzung keine anderen Regeln aufstellt. |
Zur Unterstützung der Vorstandschaft sollen nachfolgend aufgeführte Ausschüsse gebildet werden: Verwaltungs- und Finanzausschuss Ausschuss zur Förderung der Jugendarbeit Ausschuss für Mitgliederwerbung, Mitgliederbetreuung und Öffentlichkeitsarbeit Ausschuss für die Planung und Durchführung von Veranstaltungen Weitere Ausschüsse können bei Bedarf zusätzlich gebildet werden. Gegebenenfalls können diese Ausschüsse themenübergreifend wirken. Deshalb können Mitglieder der „ständigen Ausschüsse“ in die Arbeit einbezogen werden. Der Vorsitzende hat das Recht, an allen Sitzungen der Ausschüsse teilzunehmen und muss deshalb von den Sitzungen Kenntnis erhalten. |
Jugendchor Dem Jugendchor ist mit Beschluss vom 10.12.2009, Beschlussnummer 42/2009, ein Verfügungsrahmen von 75 € genehmigt worden. Hierfür sind folgende Regelungen beschlossen worden: Planbare Ausgaben bedürfen der Zustimmung der Vorstandschaft und haben keinen Einfluss auf den Verfügungsrahmen Die Entscheidung über Ausgaben innerhalb des Verfügungsrahmens treffen der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Kassierer der Chorjugend Nach Inanspruchnahme des Verfügungsrahmens ist über die Ausgabe unverzüglich dem geschäftsführenden Vorstand zu berichten. Auf Antrag werden die Ausgaben der Chorjugend bis zur Höhe des zuvor bestehenden Kassenstandes ersetzt. Für den Kinderchor gelten die gleichen Bestimmungen wie für den Jugendchor. Hier ist der Ausschuss zur Förderung der Jugendarbeit verantwortlich. Eingehende Spenden für den Jugend- oder Kinderchor werden durch den Vereinskassierer verbucht. Er stellt sicher, dass die Gelder zweckentsprechend verwendet werden. Es steht dem Jugendchor frei, für interne Freizeitgestaltung/Gemeinschaftspflege eine „interne Jugendkasse“ zu führen. Einnahmen und Ausgaben unterliegen keiner vom Verein getroffenen Regelung. Vorsitzender Der Verfügungsrahmen für den Vorsitzenden wurde laut Protokoll vom 11.09.2008, Beschlussnummer 37/2008 auf 150 € festgelegt. Dekoration Für den Kauf von Dekoration wurde der Verfügungsrahmen pro Jahr laut Protokoll vom 06.04.2009, Beschlussnummer 28/2009 auf 50 € festgelegt. |
Ausschluss Ein Ausschluss nach § 8 der Satzung wird durch den Vorstand ausgesprochen. Bei einem beabsichtigten Ausschluss ist dem Mitglied vor der Beschlussfassung hiervon Kenntnis zu geben unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von 2 Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von seinem Berufungsrecht keinen Gebrauch, so unterwirft er sich dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht möglich ist. Probezeit Bis zur Entscheidung über die Mitgliedschaft werden dem angehenden Mitglied und dem Vorstand 3 Monate Probezeit eingeräumt. |